Der
Geschäftsbesorgungsvertrag sollte sich im Wesentlichen
auf
die §§ 4d, 4f und 4g BDSG beziehen.
· Der
externe Datenschutzbeauftragte sollte die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit
ausdrücklich erklären.
· Ferner
sollte in den Vertrag aufgenommen werden, dass der externe
Datenschutzbeauftragte
bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes
weisungsfrei ist und
ein unmittelbares Vortragsrecht gegenüber der Geschäftsführung
bzw. dem Vorstand hat.
· Weiterhin
empfiehlt es sich, die Verschwiegenheitspflicht des externen
Datenschutzbeauftragten
über die Identität des Betroffenen sowie über die Umstände, die Rückschlüsse
auf den Betroffenen zulassen, ausdrücklich zu erwähnen.
Von
Vorteil ist es, den voraussichtlichen Zeitaufwand
im Geschäftsbesorgungsvertrag zu fixieren.
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