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Unser Angebot:

Wir übernehmen die Funktion als externer Datenschutzbeauftragter

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MyDatenschutzbeauftragter

Datenschutzgesetz

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangt u.a. von Unternehmen, dass diese einen

    Datenschutzbeauftragten 

bestellen,

  • wenn mehr als 4 Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. 
  • Jeder Mitarbeiter, der am PC Arbeitsvorgänge bearbeitet, die Kunden, Interessenten, Lieferanten oder Beschäftigte betreffen, muss im Zweifel hier eingerechnet werden.
  • Die nicht rechtzeitige Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

Datenschutzbeauftragter muss fachkundig sein

  • Das BDSG fordert vom Datenschutzbeauftragten u.a. Fachkunde (§ 4f Abs. 2 Satz1 BDSG). 
  • Dazu zählt nicht nur eine entsprechende Ausbildung sondern auch eine permanente Weiterbildung. 

Neues BDSG stellt hohe Anforderungen an Datenschutzbeauftragten

externer Datenschutzbeauftragter 

ist bei Teilzeit-Aufgabe i.d.R. günstiger als eine interne Lösung: 

  • keine Kosten für Aus- und Weiterbildung
  • höhere Effizienz 
  • Konzentration der eigenen Mitarbeiter auf die Kernkompetenzen

Mustervorschlag Bestellungsurkunde externer Datenschutzbeauftragter

Anforderungen an den Geschäftsbesorgungsvertrag beim externen Datenschutzbeauftragten

Unser bundesweites Angebot: 

Wir übernehmen die Funktion als externer Datenschutzbeauftragter, der die vom Gesetzgeber geforderten Aufgaben für Ihr Unternehmen erfüllt.
mehr Details hier

unverbindliche Information durch:

Harald Eul Consulting
Datenschutz + Datensicherheit
50321 Brühl, Auf der Höhe 34

Tel. 02232/200 879   Fax 02232/200 884

Niederlassung Frankfurt/M:   Tel. 069/35356121

 E-Mail: H.Eul@HE-C.de

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